SATZUNG
der
Deutschen Gesellschaft für
Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB) e. V.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
-
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche
Begutachtung e.V“ (ehemals Arbeitsgemeinschaft für Neurologische
Begutachtung e.V.). Er hat seinen Sitz in Günzburg und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Memmingen einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der
Verein ist assoziierte Gesellschaft der Deutschen Gesellschaft für Neurologie
e.V.
§
2 Zweck des Vereins
- Der
Zweck des Vereins ist es, die Ausbildung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der neurologischen Begutachtung zu fördern, qualitätssichernde und
-verbessernde Maßnahmen zu erarbeiten, sowie Stellungnahmen zu Fragen
der neurologischen Begutachtung und Arzthaftung vorzubereiten.
- Dies
geschieht insbesondere durch:
· die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien
und Kongressen auf dem Gebiet der neurologischenBegutachtung
und Arzthaftung,
· die Erarbeitung eines Curriculums für die Ausbildung in der
neurologischen Begutachtung,
· die Erarbeitung qualitätssichernder Empfehlungen für die
neurologische Begutachtung und für Probleme der Arzthaftung,
· die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der
neurologischen Begutachtung und ihrer Grenzgebiete,
· die Förderung der Zusammenarbeit und des fachübergreifenden
Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der neurologischen Begutachtung und Arzthaftung.
§
3 Gemeinnützigkeit
- Der
Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen
Zwecken im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und ver-folgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Arbeiten erhalten,
die vereinsfremd sind. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
§
4 Mitgliedschaft
- Der
Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korrespondierende
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche
Mitglieder können Ärzte werden, die Mitglied der Deutschen Gesellschaft
für Neurologie e.V. sind, Erfahrung in der Neurowissenschaftlichen Begutachtung
besitzen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Die außerordentliche
Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben
werden, die sich für die Arbeit und Ziele des Vereins interessieren und
bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft
als ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt
werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein
Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.
- Korrespondierende
Mitglieder sind Personen, die Erfahrung in der Neurowissenschaftlichen Begutachtung
besitzen, die aber im Ausland leben und in fachlicher und freundschaftlicher
Verbindung mit dem Verein stehen und dessen Ziele unterstützen. Sie werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglie-derversammlung mit 2/3-Mehrheit
gewählt.
- Von der
Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche
Personen, die sich um die Neurowissenschaftliche Begutachtung besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§
5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich gegenüber dem Vorstand persönlich oder schriftlich
zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über
den Ausschluss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§
6 Organe des Vereins
- Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
7 Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung tritt in Verbindung mit der wissenschaftlichen Jahrestagung
einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen
einberufen.
- Auf schriftlichen
Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
- Zur ordentlichen
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer
au-ßerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens
drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Teilnahme-
und stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Der Mitgliederversammlung
obliegt die Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl, die Festle-gung
der Jahresbeiträge für die Mitglieder, die Beratung und der Beschluss
von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung
beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen
ist eine 2/3 Mehrheit der anwesen-den Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen
und der Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen in der vorher bekannt
gegebenen Tagesordnung hinreichend ausführlich angekündigt sein.
- Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Sekretär zu unterschreiben ist.
§
8 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden,
seinem Vorgänger (2. Vor-sitzender), seinem für die nächste
Amtsperiode gewählten Nachfolger (3. Vorsitzender), dem Sekretär
(Schriftführer) und dem Schatzmeister. Mindestens drei der Vorstandsmitglieder
müssen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V.
sein. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes soll ein nieder-gelassener Arzt
in eigener Praxis oder ein hauptamtlicher Gutachter sein.
- Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. und/oder der 2. Vorsitzende, vertreten, § 26 Abs. 2 BGB.
- Die Mitglieder
des Vorstandes 3. Vorsitzender, Sekretär und Schatzmeister werden von
der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, während
zur selben Zeit ohne erneuten Wahlgang der bis dahin amtierende 1. Vorsitzende
in die Position des 2. Vorsitzenden und der bisherige 3. Vorsit-zende in die
Position des 1. Vorsitzenden rückt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
9 Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§
10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel
der ordentlichen Mitglieder nach vor-heriger Ankündigung in der Tagungsordnung
beantragt werden. Für die Annahme der Satzungsänderung ist in der
Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Formale Satzungsänderungen,
die durch Einsprüche des Vereinsgerichtes gegen bestimmte Formulierungen
erforderlich werden, können ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch
den Vorstand erfolgen.
§
11 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
- Für
den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister
und der Schrift-führer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten
richten sich nach §§ 47 ff BGB.
§
12 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen
an die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. in Berlin.
Diese Mittel sollen unmittelbar, ausschließlich und ohne Abzüge für
gemeinnützige und wissenschaftli-che Zwecke verwendet werden.
Heidelberg, den 24.04.2009
Dr. H.-U.
Puhlmann
Prof. Dr. Dr. B. Widder
1. Vorsitzender
Schriftführer