SATZUNG der
Deutschen Gesellschaft für
Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB) e. V.


§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung e.V“ (ehemals Arbeitsgemeinschaft für Neurologische Begutachtung e.V.). Er hat seinen Sitz in Günzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist assoziierte Gesellschaft der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Ausbildung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der neurologischen Begutachtung zu fördern, qualitätssichernde und -verbessernde Maßnahmen zu erarbeiten, sowie Stellungnahmen zu Fragen der neurologischen Begutachtung und Arzthaftung vorzubereiten.
  2. Dies geschieht insbesondere durch:
    · die Organisation von wissenschaftlichen Fortbildungen, Symposien und Kongressen auf dem Gebiet der neurologischen
    Begutachtung und Arzthaftung,
    · die Erarbeitung eines Curriculums für die Ausbildung in der neurologischen Begutachtung,
    · die Erarbeitung qualitätssichernder Empfehlungen für die neurologische Begutachtung und für Probleme der Arzthaftung,
    · die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der neurologischen Begutachtung und ihrer Grenzgebiete,
    · die Förderung der Zusammenarbeit und des fachübergreifenden Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der neurologischen Begutachtung und Arzthaftung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Arbeiten erhalten, die vereinsfremd sind. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V. sind, Erfahrung in der Neurowissenschaftlichen Begutachtung besitzen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die sich für die Arbeit und Ziele des Vereins interessieren und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss nicht mitgeteilt werden.
  5. Korrespondierende Mitglieder sind Personen, die Erfahrung in der Neurowissenschaftlichen Begutachtung besitzen, die aber im Ausland leben und in fachlicher und freundschaftlicher Verbindung mit dem Verein stehen und dessen Ziele unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglie-derversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt.
  6. Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um die Neurowissenschaftliche Begutachtung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt in Verbindung mit der wissenschaftlichen Jahrestagung einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  2. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer au-ßerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl, die Festle-gung der Jahresbeiträge für die Mitglieder, die Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesen-den Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen in der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung hinreichend ausführlich angekündigt sein.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Sekretär zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Vorgänger (2. Vor-sitzender), seinem für die nächste Amtsperiode gewählten Nachfolger (3. Vorsitzender), dem Sekretär (Schriftführer) und dem Schatzmeister. Mindestens drei der Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V. sein. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes soll ein nieder-gelassener Arzt in eigener Praxis oder ein hauptamtlicher Gutachter sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. und/oder der 2. Vorsitzende, vertreten, § 26 Abs. 2 BGB.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes 3. Vorsitzender, Sekretär und Schatzmeister werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, während zur selben Zeit ohne erneuten Wahlgang der bis dahin amtierende 1. Vorsitzende in die Position des 2. Vorsitzenden und der bisherige 3. Vorsit-zende in die Position des 1. Vorsitzenden rückt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beitragspflicht


Beitragspflichtig sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Satzungsänderung


Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder nach vor-heriger Ankündigung in der Tagungsordnung beantragt werden. Für die Annahme der Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Formale Satzungsänderungen, die durch Einsprüche des Vereinsgerichtes gegen bestimmte Formulierungen erforderlich werden, können ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schrift-führer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.

§ 12 Vermögensanfall


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. in Ber
lin. Diese Mittel sollen unmittelbar, ausschließlich und ohne Abzüge für gemeinnützige und wissenschaftli-che Zwecke verwendet werden.


Heidelberg, den 24.04.2009


Dr. H.-U. Puhlmann                                                                                                 Prof. Dr. Dr. B. Widder
1. Vorsitzender                                                                                                       Schriftführer